AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der 
SM Verkehrssicherung GbR

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Einrichtung von Halteverbotszonen, die Erstellung von Verkehrszeichenplänen, die Beantragung behördlicher Genehmigungen sowie damit verbundene Dienstleistungen zwischen der SM Verkehrssicherung GbR (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). 

(2) Vertragspartner sind die SM Verkehrssicherung GbR, vertreten durch die Gesellschafter Thomas Schmidt und Dimos Maniotis, sowie der jeweilige Auftraggeber. 

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss, Vorkasse und Fristen 

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. 

(2) Der Vertrag kommt durch die Zahlung des im Angebot ausgewiesenen Betrages durch den Auftraggeber zustande. Erst mit dem vollständigen und ungekürzten Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers gilt das Angebot als offiziell angenommen. 

(3) Aufträge für Halteverbotszonen müssen dem Auftragnehmer in der Regel mindestens 10 bis 14 Tage vor dem geplanten Aufstelldatum vorliegen, um die behördlichen Vorlaufzeiten und die gesetzliche Frist zur Aufstellung (mindestens 72 Stunden vor Gültigkeit gemäß StVO/RSA 21) zu gewährleisten. Da die Bearbeitung erst nach Zahlungseingang beginnt, ist der rechtzeitige Geldeingang vom Auftraggeber sicherzustellen. Kurzfristigere Aufträge werden nur nach vorheriger Absprache und ohne Gewährleistung der behördlichen Genehmigung angenommen.

§ 3 Leistungsumfang und behördliche Genehmigungen 

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der vereinbarten Service-Zone (Zone 1, 2 oder 3). Er umfasst standardmäßig die Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung, die fristgerechte Aufstellung der Beschilderung inklusive Protokollierung (Vornotierungsprotokoll) sowie den termingerechten Abbau. Die Erstellung von Verkehrszeichenplänen gehört nicht zum Standard-Leistungsumfang, sondern stellt eine Zusatzleistung dar, die gesondert beauftragt und vergütet werden muss.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen des Auftrags die Antragstellung bei den zuständigen Behörden im Namen des Auftraggebers. Die behördlichen Genehmigungsgebühren sind nicht im Basispreis enthalten und werden als durchlaufender Posten eins zu eins an den Auftraggeber weiterberechnet. 

(3) Wird eine Genehmigung von der zuständigen Behörde abgelehnt, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Bereits entstandene Aufwendungen des Auftragnehmers (z. B. Bearbeitungspauschale für den Antrag oder Kosten für bereits beauftragte und erstellte Planungsleistungen) werden mit der geleisteten Vorauszahlung verrechnet; der Restbetrag wird erstattet.

(4) Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die internen Bearbeitungszeiten und die Entscheidungsprozesse der zuständigen Behörden. Sofern der Auftragnehmer den Antrag nach vollständigem Zahlungseingang fristgerecht bei der Behörde eingereicht hat, ist eine Haftung für Verzögerungen, die durch eine ungewöhnlich lange behördliche Bearbeitungszeit entstehen, ausdrücklich ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Genehmigungserteilung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 4 Erstellung von Verkehrszeichenplänen und Urheberrecht

(1) Beauftragt der Auftraggeber gesondert die Erstellung von Verkehrszeichenplänen, erfolgt diese fachgerecht nach den aktuell gültigen Richtlinien (z. B. RSA 21).

(2) An den vom Auftragnehmer erstellten Plänen, Entwürfen und Skizzen behält sich dieser das uneingeschränkte Urheber- und Eigentumsrecht vor. Der Auftraggeber erhält lediglich ein einfaches Nutzungsrecht, das streng auf das vertraglich vereinbarte Projekt bzw. Bauvorhaben beschränkt ist. Eine Weitergabe der Pläne an Dritte, die Vervielfältigung für andere Projekte oder die Nutzung durch Mitbewerber ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie dafür, dass die von ihm erstellten Verkehrszeichenpläne von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ohne Auflagen, Änderungen oder Ergänzungen genehmigt werden. Die finale Entscheidung obliegt stets der Behörde. Fordert die Behörde Änderungen am Plan, ist der Auftragnehmer berechtigt, den dadurch entstehenden Mehraufwand nach vorheriger Absprache zusätzlich in Rechnung zu stellen.

§ 5 Preise, Standmiete und Zahlungsbedingungen (Vorauszahlung) 

(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot des Auftragnehmers festgelegten Preise. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (aktuell 19 %) sowie zzgl. der behördlichen Gebühren. 

(2) Der Basispreis beinhaltet die Standmiete der Beschilderung für den ersten Einsatztag. Für jeden weiteren Kalendertag der Nutzung wird eine zusätzliche Standgebühr pro Tag (bzw. ab dem 8. Tag eine Wochenpauschale) gemäß Angebot berechnet. 

(3) Es gilt das Prinzip der vollständigen Vorauszahlung (Vorkasse). Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt des Angebots ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer wird erst nach vollständigem Zahlungseingang für den Auftraggeber aktiv (inklusive der Einreichung von Behördenanträgen und dem Beginn beauftragter Planungsarbeiten).

§ 6 Pflichten des Auftraggebers 

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Bestellung die genaue Adresse, den genauen Zeitraum, die benötigte Länge der Zone sowie den Verwendungszweck wahrheitsgemäß und präzise anzugeben. Dies gilt ebenso für die Bereitstellung korrekter örtlicher Aufmaße und Besonderheiten, sofern diese für die Erstellung eines Verkehrszeichenplans benötigt werden. Für Planungsfehler oder Verzögerungen, die auf fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Aufbauort am Aufstelltag frei zugänglich ist. 

(3) Der Auftraggeber darf die aufgestellten Verkehrseinrichtungen während der Standzeit nicht eigenmächtig verändern, umstellen, beschriften oder unkenntlich machen.

§ 7 Haftung, Beschädigung und Diebstahl 

(1) Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße, den Richtlinien (RSA 21 / MVAS 99) entsprechende Aufstellung und Protokollierung der Schilder zum Aufstellzeitpunkt. 

(2) Nach der ordnungsgemäßen Aufstellung und Protokollierung geht die Obhutspflicht für die Beschilderung auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Dritte die Schilder nach dem Aufbau unbefugt verschieben, entfernen oder beschädigen. 

(3) Bei Verlust, Diebstahl oder mutwilliger Beschädigung des bereitgestellten Materials (Schilder, Rohrpfosten, Fußplatten, Klemmen) während der Standzeit haftet der Auftraggeber für die Wiederbeschaffungskosten des Materials. 

(4) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 8 Rücktritt und Stornierung 

(1) Eine Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber ist bis zur Einreichung des Behördenantrags bzw. vor Beginn der beauftragten Planungsarbeiten kostenfrei möglich. Bereits gezahlte Beträge werden voll erstattet. 

(2) Bei einer Stornierung nach Einreichung des Antrags oder nach bereits begonnener Erstellung des Verkehrszeichenplans, aber vor Aufstellung der Schilder, wird eine Bearbeitungspauschale für den behördlichen bzw. planerischen Aufwand einbehalten. Die behördlichen Gebühren der Stadt sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern diese von der Behörde bereits erhoben wurden. 

(3) Bei einer Stornierung am Tag der geplanten Aufstellung oder danach wird der volle vereinbarte Basispreis einbehalten bzw. fällig.

§ 9 Schlussbestimmungen, Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Stuttgart / Leinfelden-Echterdingen). 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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